RS Vfgh 1987/3/18 B679/86

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
BAO §299 Abs2

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides gem. §299 Abs2 BAO - Klaglosstellung iSd §86 VerfGG; Widerspruch der bf. Gesellschaft ist nicht geeignet, die Einstellung des Verfahrens zu verhindern; keine Abtretung an den VwGH

Rechtssatz

Behebung des angefochtenen Bescheides der FLD für Wien, Niederösterreich und Burgenland durch Bescheid des BMF gemäß §299 Abs2 BAO zur Gänze.

Da dadurch auf eine andere Weise das Ziel der Verfassungsgerichtshof-Beschwerde erreicht wurde, ist die beschwerdeführende Gesellschaft als klaglos gestellt iSd §86 VfGG zu betrachten. Der Widerspruch der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nicht geeignet, die Einstellung des Verfahrens zu verhindern (VfSlg. 8262/1978 ua).

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

Einstellung des Verfahrens (Klaglosstellung iSd §86 VfGG).

Der von der beschwerdeführenden Gesellschaft gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, da die Stattgebung eines solchen Begehrens eine Abweisung der Beschwerde zur Voraussetzung hat.

Entscheidungstexte

  • B 679/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.1987 B 679/86

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B679.1986

Dokumentnummer

JFR_10129682_86B00679_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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