RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §26 Abs2;

Rechtssatz

§ 26 Abs 2 GGG bietet keinen Anhaltspunkt, neben dem Nennbetrag der Forderung auch den Wert des Pfandobjektes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160100.X04

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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