RS Vwgh 1993/10/7 92/16/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

Rechtssatz

Die Worte "bis zur Räumung" können nur so verstanden werden, daß die Zahlungspflicht ebensolange besteht, bis endgültig geräumt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160157.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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