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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Worte "bis zur Räumung" können nur so verstanden werden, daß die Zahlungspflicht ebensolange besteht, bis endgültig geräumt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160157.X01Im RIS seit
24.10.2001