RS Vwgh 1993/10/7 93/01/0250

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0093 1

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde auch dann, wenn sie die Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG als gegeben erachtet, nicht verwehrt, Umstände, die dabei bereits zu beurteilen waren, im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gem § 11 StbG zu berücksichtigen (Hinweis E 7.2.1990, 89/01/0073). Im Rahmen der bei der Verjährung der Einbürgerungsbedingungen des § 10 StbG vorzunehmenden Ermessensübung ist gemäß § 11 Satz 1 StbG auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers Rücksicht zu nehmen (hier: Naheverhältnis des Staatsbürgerschaftswerbers zu Mißständen in einem Gasthaus:

Schlepper, Geheimprostitution, verbotenes Glücksspiel).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010250.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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