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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/16/0027Rechtssatz
Der im § 36 Abs 8 VwGG genannte Begriff "Gegenäußerung" schließt eine Nachholung eines in der Urbeschwerde nicht erstatteten Vorbringens aus, sondern erlaubt nur eine Auseinandersetzung mit Argumenten der Gegenschrift. Ansonsten könnte die Bestimmung über die Beschwerdefrist umgangen werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 GegenäußerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160026.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010