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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §10 Abs1;Rechtssatz
Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind. Gleiches gilt auch für einen Bescheid, mit dem eine Vorstellung in einer Angelegenheit des Asylwesens (Abweisung des Asylantrages) als verspätet zurückgewiesen wird, da in diesem Zusammenhang keine besondere Regelung getroffen wurde, die einen Instanzenzug an den Bundesminister für Inneres ausschließen würde. Die dem angefochtenen Bescheid beigegebene unrichtige Rechtsmittelbelehrung, daß gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei, könnte nur im Verwaltungsverfahren als Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs 1 Z 2 AVG von Bedeutung sein.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Mitwirkungspflicht der ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010936.X01Im RIS seit
20.11.2000