RS Vwgh 1993/10/7 93/01/0936

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §10 Abs1;
AsylG 1991 §17 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Verfahrensrechtliche Bescheide unterliegen grundsätzlich denselben Vorschriften, die für den Instanzenzug der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Angelegenheit maßgebend sind. Gleiches gilt auch für einen Bescheid, mit dem eine Vorstellung in einer Angelegenheit des Asylwesens (Abweisung des Asylantrages) als verspätet zurückgewiesen wird, da in diesem Zusammenhang keine besondere Regelung getroffen wurde, die einen Instanzenzug an den Bundesminister für Inneres ausschließen würde. Die dem angefochtenen Bescheid beigegebene unrichtige Rechtsmittelbelehrung, daß gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei, könnte nur im Verwaltungsverfahren als Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 71 Abs 1 Z 2 AVG von Bedeutung sein.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Mitwirkungspflicht der Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010936.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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