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25/04 Sonstiges StrafprozessrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das strafbare Verhalten des Einbürgerungswerbers (hier nach § 146 StGB) darf die belangte Behörde - ungeachtet des von ihm geltend gemachten Umstandes, daß er seither keine strafbaren Handlungen mehr begangen habe - in ihre Beurteilung einbeziehen, da ihr dies nicht einmal im Fall der Tilgung der Verurteilung verwehrt gewesen wäre.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010250.X02Im RIS seit
20.11.2000