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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/29 92/12/0018 4Stammrechtssatz
Verneint der Wiedereinsetzungswerber selbst, daß eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid noch gar nicht zugestellt worden ist bzw erst durch Heilung iSd § 16 Abs 5 ZustG zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (Hinweis E 15.1.1986, 84/01/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010864.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.07.2010