RS Vwgh 1993/10/7 92/01/0864

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/29 92/12/0018 4

Stammrechtssatz

Verneint der Wiedereinsetzungswerber selbst, daß eine Säumnis vorliegt, weil der die Frist auslösende Bescheid noch gar nicht zugestellt worden ist bzw erst durch Heilung iSd § 16 Abs 5 ZustG zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wurde, kommt schon deshalb eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (Hinweis E 15.1.1986, 84/01/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010864.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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