RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0018

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §17 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295

Rechtssatz

Für die Gebührenpflicht ist das Vorhandensein und der Inhalt eines Schriftstückes entscheidend; eine tatsächlich errichtete Schrift unterliegt auch dann der Gebührenpflicht, wenn ihre Errichtung bei zweckmäßigerer Vorgangsweise unterbleiben hätte können (Hinweis E 19.3.1990, 89/15/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160018.X04

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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