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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationRechtssatz
Durch die bekämpfte Entscheidung (Aufhebung gemäß §299 Abs2 BAO) wird lediglich ein die beschwerdeführende Gesellschaft durch eine Gebührenvorschreibung belastender Bescheid beseitigt. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist (vgl. zB VfGH 13.10.1986, B692/86)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B64.1987Dokumentnummer
JFR_10129682_87B00064_01