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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §13 Abs1;Rechtssatz
Mangelt es der Partei an der rechtlichen Fähigkeit, dem einschreitenden Rechtsanwalt selbst die für die Vertretung vor der Verwaltungsbehörde erforderliche Vollmacht zu erteilen, kommt diesem nicht die Stellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren zu. Eine in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gem § 34 Abs 2 VwGG zur Verbesserung der Beschwerde vorgelegte Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes bezieht sich nur auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010709.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008