RS Vwgh 1993/10/7 93/01/0709

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §13 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §9;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Mangelt es der Partei an der rechtlichen Fähigkeit, dem einschreitenden Rechtsanwalt selbst die für die Vertretung vor der Verwaltungsbehörde erforderliche Vollmacht zu erteilen, kommt diesem nicht die Stellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren zu. Eine in Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gem § 34 Abs 2 VwGG zur Verbesserung der Beschwerde vorgelegte Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsanwaltes bezieht sich nur auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis VollmachtserteilungHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010709.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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