Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Grundsätzlich ist auch für einen Arzt ohne weiteres erkennbar, daß im Umgang mit Behörden und zur Wahrung der vom Gesetz normierten Fristen besondere Sorgfalt geboten ist. Wird von einer Person, die einem der rechtsvertretenden Berufe nicht angehört und selbst rechtsunkundig ist, eine Vertretung (Vertretungshandlung) übernommen (hier Einbringung eines Rechtsmittels), so trifft sie - wie die Partei auch selbst - die Verpflichtung, sich über die Rechtslage zu informieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010673.X01Im RIS seit
20.11.2000