RS Vfgh 1987/3/18 G253/86, G256/86

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0030 Bezüge, Bürgermeisterentschädigung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1
Tir BezügeG 1985 §14 Abs7

Leitsatz

untrennbare Einheit des §14 Abs7 Tir. BezügeG 1985; Aufhebung des §14 Abs7 aus den in VfSlg. 11309/1987 (betreffend die gleichartigen §39b Abs1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967) genannten Gründen

Rechtssatz

Abs7 des §14 des Tir BezügeG 1985 (betreffend die Kürzung der Ruhebezüge öffentlicher Amtsträger) bildet - wie insbesondere aus der im letzten Teil des ersten Satzes enthaltenen Vorschrift über die Bildung einer Summe folgt - eine nicht trennbare Einheit.

(Kürzung der Ruhebezüge öffentlicher Amtsträger - Verfassungswidriger Eingriff in wohlerworbene Rechte)

§14 Abs7 des Tir BezügeG 1985, LGBl. Nr. 62, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die zu prüfende Gesetzesbestimmung entspricht in allen wesentlichen Belangen dem Absatz 1 im §39b des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 (in novellierter Fassung), gegen den der Gerichtshof wegen der gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken ein Gesetzesprüfungsverfahren einleitete. Mit dem heute gefällten Erk. G255/86 (und Folgezahlen) hob der Verfassungsgerichtshof diese Gesetzesstelle im Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 als verfassungswidrig auf. Die in den Entscheidungsgründen dieses Erk. dargelegten Erwägungen treffen im Hinblick auf die erwähnte Übereinstimmung der Gesetzesvorschriften auch für den vorliegenden Gesetzesprüfungsfall zu; es ist demnach §14 Abs7 des Tir BezügeG 1985 als verfassungswidrig aufzuheben, zumal auch die Einwände der Tiroler Landesregierung nicht durchgreifen. Zu ihnen ist - soweit sie der Sache nach nicht bereits in den Entscheidungsgründen des bezogenen Erk. beantwortet sind - noch folgendes zu bemerken: Der Übergangsbestimmung des ArtII der Novelle LGBl. 1985/11 über die Refundierung von Pensionsbeiträgen kommt wegen ihres sehr engen zeitlichen Anwendungsbereiches (nämlich bloß während des Kalenderjahres 1985) im gegebenen Zusammenhang überhaupt keine Bedeutung zu. Auf den von der Landesregierung hervorgehobenen Umstand, daß ein Amtsträger infolge einer besonderen, als außergewöhnlich zu bezeichnenden Konstellation aus zwei betragsmäßig hohen Amtseinkommen Ruhebezüge ableiten kann, war hier nicht einzugehen; eine diese Lage speziell erfassende Kürzungsvorschrift, die verfassungsrechtlich unter dem Aspekt einer zulässigen Einkommensminderung vor dem Hintergrund der Sicherung des Lebensstandards möglicherweise anders zu beurteilen wäre, besteht nämlich nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Bezüge, Mandatare, Rechte wohlerworbene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:G253.1986

Dokumentnummer

JFR_10129682_86G00253_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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