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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 83 f BAO regeln das Verhältnis gewillkürter Vertreter des Abgabepflichtigen zu den Abgabenbehörden. Bei einem derartigen Vertreter handelt es sich - sofern dies nicht im Einzelfall ausgeschlossen ist - um den Fall einer direkten Stellvertretung, bei der die Erklärung des Vertreters unmittelbare Wirkungen in der Person des Vertretenen erzeugt (Hinweis Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I9, 162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160119.X01Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
08.02.2010