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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §16 Abs1;Rechtssatz
Die Person des Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag erfährt durch die zusätzliche
Vereinbarung einer "Erbschaftssteuerversicherung" keine Änderung. Der Abschluß einer Erbschaftssteuerversicherung hat auf die Bezugsberechtigung im Sinne der §§ 166 f VersVG, BGBlNr 1959/2, keinen Einfluß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160145.X06Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.02.2010