RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0145

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern
57/02 Förderungen (Versicherung)
57/09 Sonstiges Versicherungsrecht

Norm

ErbStG §16 Abs1;
VersicherungsförderungsG 1954 Art2;
VersVG §166;
VersVG §167;

Rechtssatz

Die Person des Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag erfährt durch die zusätzliche

Vereinbarung einer "Erbschaftssteuerversicherung" keine Änderung. Der Abschluß einer Erbschaftssteuerversicherung hat auf die Bezugsberechtigung im Sinne der §§ 166 f VersVG, BGBlNr 1959/2, keinen Einfluß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160145.X06

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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