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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/04/0042 B 5. Mai 1987 RS 1Stammrechtssatz
Stellt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht auf eine Fristversäumnis, sondern im Gegenteil darauf ab, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten wurde, so geht er unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ins Leere. (Hinweis auf E vom 16.10.1978, 0423/78, B 20.1.1987, 86/04/0246)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010864.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.07.2010