RS Vfgh 1987/3/18 B299/86, B300/86, B301/86, B325/86, B326/86

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Veröffentlicht am 18.03.1987
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §117 NÖ BauO 1976 idF der ersten Novelle 100/81 als verfassungswidrig

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §117 der Nö BauO 1976, LGBl. 8200 idF der ersten Novelle 100/81 mit E v 18.03.1987, G16-20/87.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung der angefochtenen Bescheides ihre Zuständigkeit auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützt. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß die beschwerdeführende Gesellschaft dadurch in ihren Rechten verletzt wurde. Die Bescheide waren deshalb aufzuheben (vgl. VfSlg. 7355/1974, S 35 und 10373/1985).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B299.1986

Dokumentnummer

JFR_10129682_86B00299_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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