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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §26 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/16/0108 92/16/0107Rechtssatz
§ 53 FinStrG überträgt den Gerichten unter den dort näher geregelten Voraussetzungen nur die Kompetenz zur Ahndung von Finanzvergehen, nicht aber die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung. Der Einwand, die Finanzlandesdirektion sei zur Abweisung der Berufung betreffend die Vorschreibung einer gemäß § 174 Abs 3 lit a ZollG entstandenen Eingangsabgabenschuld gar nicht zuständig gewesen, geht daher von vornherein ins Leere, woran auch § 26 Abs 2 FinStrG schon deshalb nichts zu ändern vermag, weil im vorliegenden Fall das Strafgericht gar keine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen und daher auch keine Weisung gemäß § 26 Abs 2 FinStrG erteilt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160106.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010