RS Vwgh 1993/10/7 92/16/0106

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §26 Abs2;
FinStrG §53;
ZollG 1988 §174 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/16/0108 92/16/0107

Rechtssatz

§ 53 FinStrG überträgt den Gerichten unter den dort näher geregelten Voraussetzungen nur die Kompetenz zur Ahndung von Finanzvergehen, nicht aber die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung. Der Einwand, die Finanzlandesdirektion sei zur Abweisung der Berufung betreffend die Vorschreibung einer gemäß § 174 Abs 3 lit a ZollG entstandenen Eingangsabgabenschuld gar nicht zuständig gewesen, geht daher von vornherein ins Leere, woran auch § 26 Abs 2 FinStrG schon deshalb nichts zu ändern vermag, weil im vorliegenden Fall das Strafgericht gar keine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen und daher auch keine Weisung gemäß § 26 Abs 2 FinStrG erteilt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160106.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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