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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Nichtzulassung zum Studium aus weltanschaulichen oder politischen Gründen (hier eines iranischen Staatsangehörigen) handelt es sich um eine Unbill, die in totalitären Staaten von der Mehrzahl der Staatsangehörigen in gleicher Weise hingenommen werden muß (Hinweis E 9.11.1988, 88/01/0207, 0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010843.X01Im RIS seit
20.11.2000