RS VwGH Erkenntnis 1993/10/07 93/01/0533

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Rechtssatz

Liegt eine den formalen Erfordernissen entsprechende Berufung vor, können ergänzende Begründungen bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens vorgebracht werden (Hinweis E 6.2.1967, 511/66, VwSlg 7074 A/1967).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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