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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §13 Abs2;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/4, S 293-295Rechtssatz
Trifft auf Grund mehrfach gegebenen Interesses an der Protokollverfassung mehrere Personen die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr, so sind sie gemäß § 13 Abs 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betacht kommenden Abgabenschuldner kann aber dem Gesetz nichts entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160018.X07Im RIS seit
07.08.2001