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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Dem angefochtenen Bescheid ist eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde zu entnehmen, die eingebrachte Berufung nicht dem Bf, sondern dem einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen und mangels Berufungslegitimation zurückzuweisen. Das bedeutet aber notwendigerweise, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, daß die Berufung dem Bf nicht zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des Spruches konnte der Bf in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010709.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008