RS Vwgh 1993/10/7 93/01/0709

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem angefochtenen Bescheid ist eindeutig der Bescheidwille der belangten Behörde zu entnehmen, die eingebrachte Berufung nicht dem Bf, sondern dem einschreitenden Rechtsanwalt zuzurechnen und mangels Berufungslegitimation zurückzuweisen. Das bedeutet aber notwendigerweise, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides auch die Entscheidung darüber enthält, daß die Berufung dem Bf nicht zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des Spruches konnte der Bf in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010709.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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