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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1991 §18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1014Rechtssatz
Eine Verpflichtung der Behörde, auch den gemäß § 61a AVG aufzunehmenden Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in Übersetzung beizufügen, ist im Gesetz nicht enthalten. Das Fehlen eines solchen bzw die Unkenntnis der deutschen Sprache kann angesichts Art 8 B-VG, demzufolge die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik ist, nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG angesehen werden (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0187).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010444.X02Im RIS seit
03.04.2001