RS Vwgh 1993/10/7 93/01/0444

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AVG §61a;
AVG §71 Abs1 Z1;
B-VG Art8;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1014

Rechtssatz

Eine Verpflichtung der Behörde, auch den gemäß § 61a AVG aufzunehmenden Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in Übersetzung beizufügen, ist im Gesetz nicht enthalten. Das Fehlen eines solchen bzw die Unkenntnis der deutschen Sprache kann angesichts Art 8 B-VG, demzufolge die deutsche Sprache die Staatssprache der Republik ist, nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG angesehen werden (Hinweis E 11.1.1989, 88/01/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010444.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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