RS Vwgh 1993/10/7 92/01/1058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §25 Abs1;
AsylG 1991 §25 Abs2;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/31 92/01/0831 1

Stammrechtssatz

Der VwGH vermag sich der Ansicht des VfGH (E 16.12.1992, B 1387, 1542/92), daß § 25 Abs 1 und Abs 2 (jeweils erster Satz) AsylG 1991 für die Übergangszeit ausdrücklich nur "die Behördenzuständigkeit" festlegten (Abs 1: weiterhin der Sicherheitsdirektionen, Abs 2: das Bundesministerium für Inneres) und in jedem Fall ab 1.6.1992 materiell das AsylG 1991 anzuwenden sei, nicht anzuschließen; ist aufgrund des § 25 Abs 1 (erster Satz) AsylG 1991 dann, wenn das Verfahren am 1.6.1992 (noch) in erster Instanz anhängig war, bis zu seiner Beendigung, also im Falle der späteren Erhebung einer Berufung auch vom BMI altes Recht anzuwenden - welche Auslegung der Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur zuläßt, sondern sogar nahelegt - so fällt die vom VfGH seiner Überlegung zugrundegelegte, zur Annahme der Verfassungswidrigkeit führende Prämisse weg, weil in derartigen Fällen sowohl die Asylbehörde erster als auch die zweiter Instanz den Asylantrag übereinstimmend noch nicht nach neuem Recht zu beurteilen hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011058.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten