RS Vwgh 1993/10/7 93/16/0145

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

32/06 Verkehrsteuern
57/02 Förderungen (Versicherung)

Norm

ErbStG §16 Abs1;
ErbStG §16 Abs2;
ErbStG §16 Abs3;
VersicherungsförderungsG 1954 Art2;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1994/6 S 446-447;

Rechtssatz

§ 16 Abs 1 bis 3 ErbStG 1955 wurde aus Art II Versicherungsförderungsgesetz, BGBl 1954/181, übernommen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Bundesgesetzes (Hinweis 305 BlgNr 7 GP) soll die Erbschaftssteuerversicherung die rasche Entrichtung der Erbschaftssteuer sicherstellen. Infolge der Anordnung, daß die Versicherungssumme zwei Monate nach dem Tode des Erblassers an das Finanzamt abzuführen ist, werde die Finanzverwaltung meist lange vor Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung und auch lange vor dem Ergehen des Erbschaftssteuerbescheides faktisch

die Erbschaftssteuer teilweise oder zur Gänze erhalten. Als Gegenleistung der Finanzverwaltung sehe der Entwurf eine Steuerermäßigung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160145.X01

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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