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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §16 Abs1;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1994/6 S 446-447;Rechtssatz
§ 16 Abs 1 bis 3 ErbStG 1955 wurde aus Art II Versicherungsförderungsgesetz, BGBl 1954/181, übernommen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage dieses Bundesgesetzes (Hinweis 305 BlgNr 7 GP) soll die Erbschaftssteuerversicherung die rasche Entrichtung der Erbschaftssteuer sicherstellen. Infolge der Anordnung, daß die Versicherungssumme zwei Monate nach dem Tode des Erblassers an das Finanzamt abzuführen ist, werde die Finanzverwaltung meist lange vor Abschluß der Verlassenschaftsabhandlung und auch lange vor dem Ergehen des Erbschaftssteuerbescheides faktisch
die Erbschaftssteuer teilweise oder zur Gänze erhalten. Als Gegenleistung der Finanzverwaltung sehe der Entwurf eine Steuerermäßigung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160145.X01Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.02.2010