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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung der 22. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg für die Stadteile Lehen und Liefering Süd vom 21.10.1983 betreffend die Umwidmung von Grundstücken; Zumutbarkeit eines Ansuchens um Bauplatzerklärung nach §13 Abs1 Sbg. BebauungsgrundlagenG - Beurteilung, ob eine beabsichtigte Bebauung der Grundstücke dem Flächenwidmungsplan widersprechen würde, ist aufgrund der nach §13 Abs1 leg. cit. vorzulegenden Unterlagen ohne Ergänzung nach §13 Abs2 leg. cit. möglich; mangelnde AntragslegitimationRechtssatz
(Änderung des Flächenwidmungsplanes, Umwidmung von Grundstücken der Antragsteller (die ursprünglich als erweitertes Wohngebiet ausgewiesen waren) in "Grünland/Erholungsgebiet".)
Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Salburg betreffend die 22. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Salzburg für die Stadtteile Lehen und Liefering-Süd, soweit sie die Umwidmung von Grundstücken der Antragsteller betrifft.
Individualantrag auf Aufhebung des sogenannten "Teil-Flächenwidmungsplan Lehen/Liefering-Süd", mit dem ua. für Grundstücke der Antragsteller die Widmung "Grünland/Erholungsgebiet" festgelegt wurde - Legitimationsmangel.
Es ist den Antragstellern zumutbar, nach §13 Abs1 Sbg BebauungsgrundlagenG (BGG) ein Ansuchen um Bauplatzerklärung für die Bebauung ihrer Grundstücke einzubringen (vgl. VfSlg. 10004/1984).
Es steht ihnen frei, gegen einen Bescheid, mit dem eine Bauplatzbewilligung - aus welchen Gründen immer - verweigert wird, nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §14 Abs1 lita BGG präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Flächenwidmungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.
Daraus ergibt sich, daß den Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihnen bekämpften Verordnung zu erreichen (vgl. VfSlg. 10004/1984, 9773/1983, 9135/1981).
Der Antrag ist daher mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V71.1985Dokumentnummer
JFR_10129681_85V00071_01