RS Vwgh 1993/10/7 92/01/0864

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §72 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Dadurch, daß die belangte Behörde die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages aus materiell-rechtlichen Erwägungen und nicht aus Formalgründen bestätigt hat, kann der Bf keinen Rechtsnachteil ableiten.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenBegründung AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010864.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten