RS Vwgh 1993/10/7 92/01/0881

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0066 E 25. Juni 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw seinen Vertreter erlassen (Hinweis E 20.3.1986, 85/02/0277).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010881.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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