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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, ihm stehe gegen den angefochtenen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel und damit auch nicht das Recht einer Antragstellung gemäß § 212a BAO zu, ist darauf zu verweisen, daß gemäß § 291 BAO der Rechtszug in allen Fällen bei der Finanzlandesdirektion endet, und zwar auch dann, wenn diese (wie hier im Fall des Art 11 Abs 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der BRD über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl 1955/249) erstinstanzlich entscheidet (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch 689), und daß durch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes klargestellt ist, daß auch im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung durch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung der Instanzenzug ausgeschlossen oder abgekürzt werden kann (Hinweis E VfGH 12.12.1957, B 129/57, VfSlg 3286/1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160186.X04Im RIS seit
11.07.2001