RS Vwgh 1993/10/7 92/16/0149

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Index

20/02 Familienrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

EheG §81;
GrEStG 1987 §1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die grundsätzliche Unterscheidung zwischen den Institutionen der Ehe und einer Lebensgemeinschaft (Hinweis E VS 15.10.1987, 86/16/0237, VwSlg 6257 F/1987) vermag zur Lösung der Frage, ob sich aus einer "Aufteilungsvereinbarung" zwischen ehemaligen Lebensgefährten eine Gegenleistung ermitteln läßt, nichts beizutragen, weil § 4 Abs 2 Z 1 GrEStG 1987 für eine derartige Differenzierung keinerlei Anhaltspunkte enthält. Eine Vereinbarung ist betreffend die Frage der Ermittelbarkeit der Gegenleistung vielmehr jeweils im Einzelfall und nicht generalisierend danach zu untersuchen, zwischen welchen Personen sie abgeschlossen wurde. Daran vermag auch das Erkenntnis vom 26.1.1989, 88/16/0107, nichts zu ändern, weil dort lediglich betont wurde, daß bei Aufteilungen iSd §§ 81 ff EheG, selbst wenn sie rechtsgeschäftlich erfolgen, IN DER REGEL eine Gegenleistung nicht zu ermitteln sei. Diese wegen des üblichen Globalcharakters derartiger Vereinbarungen getroffene Grundsatzaussage im zitierten Erkenntnis schließt nämlich nicht aus, daß im konkreten Einzelfall auch betreffend die in einem sogenannten Scheidungsvergleich vorgenommenen, grunderwerbsteuerpflichtigen Transaktionen Gegenleistungen zu ermitteln sind. Nicht anders als entsprechende Vereinbarungen im Zuge der Auflösung einer Ehe sind Vereinbarungen zwischen ehemaligen Lebensgefährten zu behandeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160149.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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