RS Vwgh 1993/10/11 92/09/0318

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §112 Abs5;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077

Rechtssatz

Aus § 114 Abs 5 iVm Abs 3 Krnt DienstrechtsG ergibt sich, daß zwischen der Rechtsfolge Suspendierung und den hiefür maßgebenden Gründen (Ursachen) - welche diese sind, ergibt sich aus der Begründung des Suspendierungsbescheides - ein enger Konnex besteht, ist doch bei Wegfall derselben vor rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens die Suspendierung unverzüglich aufzuheben. Dies ist aber nur der für einen besonderen Fall hervorgehobene Ausdruck eines allgemeinen Aktualisierungsgebotes, das bei jeder nachträglichen maßgebenden Änderung der Sachlage und/oder Rechtslage gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X15

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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