RS Vwgh 1993/10/11 93/09/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/09/0362 3

Stammrechtssatz

Ist die antragstellende Arbeitgeberin ihrer Pflicht - die Feststellung der Überschreitung der Landeshöchstzahl ist (im Beschwerdefall) letztlich unbestritten geblieben - Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren iSd § 4 Abs 6 AuslBG maßgebend sein könnten, nachgekommen (Hinweis E 14.1.1993, 92/09/0284; E 18.2.1993, 92/09/0302; E 22.4.1993, 93/09/0228), so ist die Behörde verpflichtet, sich mit allen vorgebrachten Gründen auseinanderzusetzen (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0397; E 18.2.1993, 92/09/0312).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090121.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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