RS Vwgh 1993/10/11 92/09/0318

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §94 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §120 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077

Rechtssatz

Die Suspendierung steht als sichernde Maßnahme, die bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zwingend zu treffen ist und keine endgültige Lösung darstellt (Hinweis E 5.4.1990, 90/09/0008) im engen Zusammenhang mit dem Verdacht, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben (vgl vor allem § 114 Abs 1 zweiter Tatbestand Krnt DienstrechtsG, der auch im Beschwerdefall angewendet wurde) und weist damit auch einen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Zwar ist im Suspendierungsverfahren nicht nachzuweisen, daß der Beamte die ihm zur Last gelegte(n) Dienstpflichtverletzung(en) tatsächlich begangen hat, sondern genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer gewichtigen Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Auf Grund der Funktion der Suspendierung und ihres Nahebezuges zum Disziplinarverfahren erscheint aber eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 120 Abs 1 Krnt DienstrechtsG vorliegen, zu denen auch der Eintritt der Verjährung gehört. Es gelten also in dieser Beziehung im Suspendierungsverfahren dieselben Anforderungen, wie sie in der Judikatur für den Einleitungsbeschluß und Verhandlungsbeschluß in Abgrenzung zur Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgestellt wurden, zumal auch die Rechtsfolgen, die mit der Suspendierung verbunden sind, zumindest jene Eingriffsintensität aufweisen wie die genannten Verfügungen im Disziplinarverfahren (E 5.4.1990, 90/09/0008).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X20

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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