RS Vwgh 1993/10/11 92/09/0318

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §94 Abs1 Z2;
BDG 1979 §94 Abs2;
BDG 1979 §94 Abs4;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1 Z2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs4 idF 1992/089;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077

Rechtssatz

§ 99 Abs 2 Krnt DienstrechtsG kommt auch im Fall der Anwendung des § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG zum Tragen, tritt doch die längere strafgerichtliche Verjährungsfrist an die Stelle der im Normalfall nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG vorgesehenen Frist; außerdem ist es der Disziplinarkommission verwehrt, während der Dauer eines anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens ein Disziplinarverfahren zum sachgleichen Vorwurf zu Ende zu führen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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