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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077Rechtssatz
§ 99 Abs 2 Krnt DienstrechtsG kommt auch im Fall der Anwendung des § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG zum Tragen, tritt doch die längere strafgerichtliche Verjährungsfrist an die Stelle der im Normalfall nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG vorgesehenen Frist; außerdem ist es der Disziplinarkommission verwehrt, während der Dauer eines anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens ein Disziplinarverfahren zum sachgleichen Vorwurf zu Ende zu führen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016