RS Vwgh 1993/10/11 92/09/0318

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BDG 1979 §93;
BDG 1979 §95 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §100 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §43 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §97 Abs1 Z3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §98;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077

Rechtssatz

Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beamten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, daß die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs 2 Krnt DienstrechtsG geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beeinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann (Hinweis E 5.3.1980, 1969/79, E 24.11.1982, 82/09/0094, 0095, VwSlg 10899 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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