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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §123 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077Rechtssatz
Nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG (idF vor der Nov BGBl Nr 89/1992) tritt die längere Verjährungsfrist (nach § 57 StGB) nur dann an die Stelle der disziplinarrechtlichen dreijährigen Verjährungsfrist (nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG), wenn der Beamte wegen einer Tat strafgerichtlich verurteilt wurde, für die die strafgerichtliche Verjährungsfrist mehr als drei Jahre beträgt. Dies schließt aber nicht aus, daß bereits vor rechtskräftigem Abschluß eines strafgerichtlichen Verfahrens, mit dem nach der Art der angelasteten Straftat im Fall einer Verurteilung die Rechtswirkung nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG verbunden sein könnte, die Disziplinarkommission einen Einleitungsbeschluß erlassen darf, obwohl die Verjährungsfrist nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG bereits verstrichen ist. Zum einen schließt nämlich die Anhängigkeit eines strafgerichtlichen Verfahrens nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aus (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200), zum anderen kann in diesem Fall nicht davon die Rede sein, daß die Verjährung nach § 99 Abs 1 Z 2 Krnt DienstrechtsG offenkundig eingetreten ist, besteht doch die Möglichkeit einer davon abweichenden Verjährungsfrist nach § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016