RS Vfgh 1987/3/19 B874/86, B875/86

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1

Leitsatz

Durch einen späteren Bescheid verminderte Zahlungsvorschreibung gem. §49 Sbg. KAO iVm. §1 Z4 Sbg. KrankenanstaltenV; hinsichtlich des Differenzbetrages Aufhebung der Zahlungsverpflichtung; hichsichtlich des verminderten Betrages Wiederholung der Vorschreibung - Beseitigung des früheren Bescheides aus dem Rechtsbestand; Mangel eines Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Beschwerde der Gemeinde Salzburg-Stadt gegen zwei Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 6.8.1986 und vom 14.8.1986 - Gegenstandslosigkeit des früheren Bescheides.

Mit dem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6.8.1986 wurde der Gemeinde Salzburg-Stadt zunächst die Zahlung eines Betrages von S 2,665.308,-- als Beitrag zum Betriebsabgang 1985 des Krankenhauses Schwarzach für das Jahr 1986 zur Zahlung vorgeschrieben, mit Bescheid vom 14.8.1986 jedoch dieser Bescheid "insofern abgeändert, indem der Beitrag der do. Gemeinde nunmehr auf S 2,573.161,-- vermindert wird". Der veränderte Betrag wurde zur Zahlung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides vorgeschrieben.

Dem Bescheid vom 14.8.1986 kommt somit offenkundig die Wirkung zu, daß die Zahlungsverpflichtung der Gemeinde Salzburg-Stadt hinsichtlich des Differenzbetrages, um den sich die Vorschreibung vermindert, aufgehoben wird; hinsichtlich des verminderten Betrages wird die Vorschreibung wiederholt, wobei nach dem Wortlaut und dem Sinn der Erledigung vom 14.8.1986 dieser Bescheid an die Stelle des Bescheides vom 6.8.1986 tritt. Damit wurde der Bescheid vom 6.8.1986 aus dem Rechtsbestand endgültig beseitigt. Für die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mangelt es somit an einem Beschwerdegegenstand.

Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 6.8.1986 richtet, zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 874,875/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.03.1987 B 874,875/86

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B874.1986

Dokumentnummer

JFR_10129681_86B00874_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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