RS Vwgh 1993/10/11 92/09/0318

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs5;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 Abs5;
DienstrechtsG Krnt 1985 §147 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077

Rechtssatz

Eine Sicherungsfunktion ist auch mit der "Ausdehnung" der Suspendierung auf später hervorkommende Verdachtsmomente, die weitere Dienstpflichtsverletzungen betreffen, gegeben, ist es doch für die Anwendbarkeit des § 114 Abs 5 Krnt DienstrechtsG von Bedeutung, auf welche maßgebenden Umstände die Suspendierung gestützt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß es bloß vom Zufall (Zeitpunkt der Verfügung der Suspendierung) abhängen soll, ob bzw wann es der Behörde erlaubt sein soll, ihr nach der Suspendierung des Beamten zur Kenntnis gelangte weitere Dienstpflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Suspendierung zu verwerten. Dem Einwand, sie könne dies doch auch zum Zeitpunkt tun, in dem der bisherige (alte) Suspendierungsgrund wegfalle, ist zu entgegnen, daß dann eine erstmalige Verwertung zB im Hinblick auf die in der Zwischenzeit verstrichene Zeit unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 114 Abs 1 Krnt DienstrechtsG rechtlich ausgeschlossen sein könnte. Die Suspendierungsgründe sind auch unter dem Gesichtspunkt des § 147 Krnt DienstrechtsG relevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X16

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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