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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077Rechtssatz
Eine Sicherungsfunktion ist auch mit der "Ausdehnung" der Suspendierung auf später hervorkommende Verdachtsmomente, die weitere Dienstpflichtsverletzungen betreffen, gegeben, ist es doch für die Anwendbarkeit des § 114 Abs 5 Krnt DienstrechtsG von Bedeutung, auf welche maßgebenden Umstände die Suspendierung gestützt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß es bloß vom Zufall (Zeitpunkt der Verfügung der Suspendierung) abhängen soll, ob bzw wann es der Behörde erlaubt sein soll, ihr nach der Suspendierung des Beamten zur Kenntnis gelangte weitere Dienstpflichtverletzungen unter dem Gesichtspunkt der Suspendierung zu verwerten. Dem Einwand, sie könne dies doch auch zum Zeitpunkt tun, in dem der bisherige (alte) Suspendierungsgrund wegfalle, ist zu entgegnen, daß dann eine erstmalige Verwertung zB im Hinblick auf die in der Zwischenzeit verstrichene Zeit unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 114 Abs 1 Krnt DienstrechtsG rechtlich ausgeschlossen sein könnte. Die Suspendierungsgründe sind auch unter dem Gesichtspunkt des § 147 Krnt DienstrechtsG relevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X16Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016