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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §94 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077Rechtssatz
Die "Vorwirkung" des § 99 Abs 3 Krnt DienstrechtsG setzt voraus, daß ein strafgerichtliches Verfahren anhängig ist, nach der Art des vorgeworfenen Deliktes nach § 57 StGB eine längere als dreijährige strafgerichtliche Verjährung in Betracht kommt und nicht offenkundig Verjährung nach dem StGB eingetreten ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016