RS Vwgh 1993/10/11 92/09/0318

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §43 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §97 Abs1 Z3;
StGB §223 Abs2;
StGB §313;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077

Rechtssatz

Ein Beamter, der verpflichtet ist, die ihm zur Besorgung zugewiesenen (hoheitlichen) Verwaltungsaufgaben auf Grund der Gesetze wahrzunehmen, zeigt durch die Anstiftung einer ihm unterstellten Mitarbeiterin, auf einem für ein anhängiges behördliches Verwaltungsverfahren benötigten Formular (neben dessen Ausfüllung) die Unterschrift für den Antragsteller in diesem Verfahren zu fälschen, ein derart bedenkliches charakterliches und moralisches Verhalten, daß dadurch nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft herabgesetzt und das Vertrauen der Bevölkerung in die gesetzmäßige Abwicklung behördlicher Verfahren im empfindlichen Ausmaß beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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