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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077Rechtssatz
Ein Beamter, der verpflichtet ist, die ihm zur Besorgung zugewiesenen (hoheitlichen) Verwaltungsaufgaben auf Grund der Gesetze wahrzunehmen, zeigt durch die Anstiftung einer ihm unterstellten Mitarbeiterin, auf einem für ein anhängiges behördliches Verwaltungsverfahren benötigten Formular (neben dessen Ausfüllung) die Unterschrift für den Antragsteller in diesem Verfahren zu fälschen, ein derart bedenkliches charakterliches und moralisches Verhalten, daß dadurch nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das der Beamtenschaft herabgesetzt und das Vertrauen der Bevölkerung in die gesetzmäßige Abwicklung behördlicher Verfahren im empfindlichen Ausmaß beeinträchtigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016