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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §112;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077Rechtssatz
Behandelt die Berufungsbehörde unter einem die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem die Suspendierung aufrecht erhalten wird, und einen später erlassenen Bescheid, mit dem die Suspendierung auf weitere Vorwürfe ausgedehnt wird, hat sie sich mit dem Berufungsvorbringen gegen den Aufrechterhaltungsbescheid auseinanderzusetzen, dem nicht nur rechtliche Bedeutung für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft zukommt (Ablehnung der These von der "Zeitüberholung").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X12Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016