RS Vwgh 1993/10/11 92/09/0318

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1993
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112;
DienstrechtsG Krnt 1985 §114 idF 1989/071;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077

Rechtssatz

Behandelt die Berufungsbehörde unter einem die Berufung gegen einen Bescheid, mit dem die Suspendierung aufrecht erhalten wird, und einen später erlassenen Bescheid, mit dem die Suspendierung auf weitere Vorwürfe ausgedehnt wird, hat sie sich mit dem Berufungsvorbringen gegen den Aufrechterhaltungsbescheid auseinanderzusetzen, dem nicht nur rechtliche Bedeutung für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft zukommt (Ablehnung der These von der "Zeitüberholung").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten