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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §112;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077Rechtssatz
Die Pflicht zur Prüfung offenkundig vorhandener Einstellungsgründe im Suspendierungsverfahren - ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden - besteht auch dann, wenn die Disziplinarkommission bereits einen Einleitungsbeschluß erlassen hat, sind die Einstellungsgründe doch im Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens auf Grund der jeweils vorhandenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung der Funktion der jeweiligen (Verfahrens)Maßnahme wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X21Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016