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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077Rechtssatz
Disziplinarbehörde iSd § 99 Abs 1 Z 1 Krnt DienstrechtsG ist ua auch die LReg (vgl § 101 Z 1 Krnt DienstrechtsG). Nach § 3 Abs 3 AdLRegOrgG kann der Landesamtsdirektor nach der Geschäftsordnung (des Amtes der Landesregierung) auch ermächtigt werden, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu vertreten. Er kommt damit auch als Fachvorgesetzter jener Abteilung in Betracht, die nach der Geschäftseinteilung (des Amtes der Landesregierung) die Disziplinarangelegenheiten zu besorgen hat (und damit als Disziplinarbehörde iSd § 99 Abs 1 Z 1 Krnt DienstrechtsG), was ohne weiteres anhand von Geschäftsordnung und Gschäfteinteilung festgestellt werden kann. Wird dem Landesamtsdirektor ein Geschäftstück (hier: "Nichtigerklärungsbescheid gem § 68 Abs 4 lit a AVG") übermittelt, aus dem sich das - später als Dienstpflichtverletzung gewertete Verhalten des Beamten (hier:
Einschreiten im Namen des Landeshauptmanns ohne Ermächtigung gem § 101 Abs 3 WRG) eindeutig ergibt, so kann dies den Eintritt der Verjährung nach § 99 Abs 1 Z 1 Krnt DienstrechtsG herbeiführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X22Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016