RS Vwgh 1993/10/11 92/09/0318

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Veröffentlicht am 11.10.1993
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
10/02 Ämter der Landesregierungen
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §99 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077

Rechtssatz

Disziplinarbehörde iSd § 99 Abs 1 Z 1 Krnt DienstrechtsG ist ua auch die LReg (vgl § 101 Z 1 Krnt DienstrechtsG). Nach § 3 Abs 3 AdLRegOrgG kann der Landesamtsdirektor nach der Geschäftsordnung (des Amtes der Landesregierung) auch ermächtigt werden, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu vertreten. Er kommt damit auch als Fachvorgesetzter jener Abteilung in Betracht, die nach der Geschäftseinteilung (des Amtes der Landesregierung) die Disziplinarangelegenheiten zu besorgen hat (und damit als Disziplinarbehörde iSd § 99 Abs 1 Z 1 Krnt DienstrechtsG), was ohne weiteres anhand von Geschäftsordnung und Gschäfteinteilung festgestellt werden kann. Wird dem Landesamtsdirektor ein Geschäftstück (hier: "Nichtigerklärungsbescheid gem § 68 Abs 4 lit a AVG") übermittelt, aus dem sich das - später als Dienstpflichtverletzung gewertete Verhalten des Beamten (hier:

Einschreiten im Namen des Landeshauptmanns ohne Ermächtigung gem § 101 Abs 3 WRG) eindeutig ergibt, so kann dies den Eintritt der Verjährung nach § 99 Abs 1 Z 1 Krnt DienstrechtsG herbeiführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X22

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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