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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §112 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/09/0077Rechtssatz
Der (enge) Zusammenhang zwischen Suspendierungsgrund und dem Ausgang des strafgerichtlichen bzw disziplinarrechtlichen Verfahrens für die Endgültigkeit der (grundsätzlich kraft Gesetzes eintretenden) Kürzung der Bezüge spricht für die Zulässigkeit der "Ausdehnung" der Suspendierung auf nachträglich hervorkommende Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich): bei einem Verwertungsverbot während der Dauer einer schon aufrechten Suspendierung würde in Kauf genommen werden, daß wegen des Verfahrensausganges im strafgerichtlichen bzw Disziplinarverfahren zu jenen sachverwandten Vorwürfen, die der Suspendierung zugrundelagen, die Nachzahlung der Kürzung zu erfolgen hätte, obwohl die nach der Suspendierung bekanntgewordenen Dienstpflichtverletzungen, die zB bloß deshalb für die Suspendierung nicht verwertet werden konnten, weil alle Disziplinarverfahren unter einem abgeführt wurden, zu einer Verurteilung geführt haben, die die Kürzung der Bezüge hätte endgültig werden lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090318.X19Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016