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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Es ist eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides nach § 121 Abs 1 WRG, die Beseitigung nicht nur wahrgenommener Mängel, sondern auch wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG die Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a WRG (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Randziffer 4 zu § 121 WRG). Abweichungen vom bewilligten Projekt sind im Kollaudierungsbescheid entweder einem Beseitigungsauftrag oder - unter den im zweiten Satz des § 121 Abs 1 WRG genannten Bedingungen - der nachträglichen Genehmigung zu unterziehen; als dritte Möglichkeit verbleibt der Weg der - als solche allerdings zu deklarierenden - Teilkollaudierung in Verbindung mit der Durchführung eines gesonderten, neuerlichen Bewilligungsverfahrens für nicht mehr geringfügige, aber bewilligungsfähige Projektsabweichungen (Hinweis Rossmann, Wasserrecht, 2te Auflage, S 331). Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991070087.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.12.2010