RS Vfgh 1987/3/19 B425/85

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Veröffentlicht am 19.03.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Vorwegnahme des bestmöglichen Erfolges der Beschwerde durch neue behördliche Entscheidung; Unwirksamkeit der angefochtenen Erledigung; Einstellung in sinngemäße Anwendung des §86 VerfGG 1953 - kein Kostenersatz

Rechtssatz

Beschwerde gegen Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung; danach aufgrund weiteren Antrages Ausspruch der Befreiung.

Der Verfassungsgerichtshof hat in vergleichbaren Fällen (zB VfGH 10.6.1985 B41/80 sowie VfGH 28.2.1983 B487/79 und die dort angeführte Vorjudikatur) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen und es sei die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VfGG klaglosgestellt worden wäre.

An dieser Ansicht hält der Verfassungsgerichtshof fest. Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

Verfahrenskosten waren gemäß §88 VfGG nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung iSd §86 VfGG vorliegt (vgl. auch hiezu VfGH 28.2.1983 B487/79).

Entscheidungstexte

  • B 425/85
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.03.1987 B 425/85

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B425.1985

Dokumentnummer

JFR_10129681_85B00425_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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