Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §497;Rechtssatz
Der Gesetzgeber der OÖ BauO 1976 hat dem Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Nichtbeeinträchtigung der Wasserleitung einer Wassergenossenschaft eingeräumt. Die Durchsetzung einer allenfalls bestehenden Servitut hat auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050157.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009