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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68;Rechtssatz
§ 58a OÖ BauO 1976 sieht die Möglichkeit der Durchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Bescheides ohne Differenzierung für alle Fälle vor, in denen sich nach Erteilung der Baubewilligung ergibt, daß trotz Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid und im Benützungsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen des § 23 OÖ BauO 1976 nicht entsprochen wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung erfaßt somit auch jene Fälle, in denen die Behörde schon im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides weitergehende Auflagen hätte erteilen können. Wie auch bei § 79 GewO 1973 (Hinweis E 24.6.1986, 86/04/0033) kommt es nach dem Wortlaut von § 58a OÖ BauO 1976 nicht darauf an, worauf es zurückzuführen ist, daß nach der Baubewilligung den im § 23 OÖ BauO 1976 angeführten Anforderungen nicht hinreichend entsprochen ist, welche Umstände also eine Situation eintreten lassen, die die Vorschreibung zusätzlicher oder anderer Auflagen nach Erteilung der Baubewilligung im Sinne des § 58a OÖ BauO 1976 erforderlich macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050045.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009