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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Die abweichend vom AVG geregelte "erweiterte" Rechtskraftwirkung des § 107 Abs 2 WRG gegenüber einer übergangenen Partei tritt nur bei öffentlicher Bekanntmachung der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ein (Hinweis E 31.5.1988, 87/07/0197; E VfGH 18.10.1979, B 112/78, VfSlg 8661/1979). Diese darin geforderte - nicht näher definierte - öffentliche Bekanntmachung ist als "Ediktalladung" iSd § 41 Abs 1 AVG zu verstehen, wonach bei Bedarf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung bekanntzumachen ist. Nur unter diesen Voraussetzungen treten auch die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG ein, andernfalls für eine übergangene Partei die Möglichkeit zu nachträglichen Einwendungen offen bleibt (Hinweis E 31.5.1988, 87/07/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990070019.X01Im RIS seit
12.11.2001