Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/07/0003 B 16. Februar 1982 VwSlg 10659 A/1982 RS 1Stammrechtssatz
Wassergenossenschaften sind auch funktionell keine Behörden, das Gesetz sieht eine Bescheiderlassung durch Organe der Wassergenossenschaft nicht vor. Ihre Organe besorgen daher auch nicht iSd Art II Abs 1 EGVG 1950 behördliche Aufgaben. - Auch das Recht, gem § 84 WRG Rückstandsausweise auszustellen und diese mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung zu versehen, ändert daran nichts, weil es sich dabei nicht um Bescheide handelt (Hinweis E 28.9.1951, 849/49, VwSlg 2252 A/ 1951; E 20.4.1955, 80/54, VwSlg 3714 A/1955; E 1.3.1974, 1250/73; E 14.11.1980 1223/80). - Soweit die zwischen einer Wassergenossenschaft und ihrem Mitglied über einen Rückstandsausweis und seine Vollstreckbarkeit bestehenden Differenzen nicht im Rahmen der diese Verhältnisse regelnden Organisationsnormen der Genossenschaft (§ 77 Abs 3 WRG) beigelegt werden, ist für die Erledigung der Einwendungen gegen einen Exekutionstitel bzw eines Antrages auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung die Wasserrechtsbehörde zuständig; erst deren Entscheidung hat in Bescheidform zu ergehen und ermöglicht in der Folge nach Erschöpfung des verwaltungsrechtlichen Instanzenzuges die Anrufung des VwGH gem Art 131 Abs 1 B-VG.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istInstanzenzugZurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993070116.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010